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Rechtanwalt: André Szabo
André Szabo

Prozesskostenhilfe

Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kann durch das Familiengericht Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt werden. In Familiensachen hängt die Bewilligung von PKH in erster Linie von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen ab.

Vermögen ist einzusetzen, soweit dies zumutbar ist entsprechend § 90 SGB XII.

Das so genannte einzusetzende Einkommen ermittelt sich wie folgt:

Durchschnittliches Bruttojahreseinkommen
abzgl. Lohn-/ Einkommensteuer
abzgl. Sozialversicherungsabgaben
abzgl. Werbungskosten
Arrayabzgl. Freibeträge*
abzgl. Wohnkosten inkl. Heizung
= einzusetzendes Einkommen

Je nach einzusetzendem Einkommen sind maximal 48 monatliche Raten zu leisten, die sich aus der Tabelle zu § 115 ZPO ergeben:
ArrayArray

einzusetzendes Einkommen bis zu ... Euro eine Monatsrate von ... Euro
bis 15 0
50 15
100 30
150 45
200 60
250 75
300 95
350 115
400 135
450 155
500 175
550 200
600 225
650 250
700 275
750 300
über 750 300
  zuzüglich des 750 Euro übersteigenden Teils des einzusetzenden Einkommens

Bei Änderungen der Einkommens- oder Vermögensverhältnisse kann die Bewilligung der PKH abgeändert werden. Die monatlichen Raten können den aktuellen Verhältnissen angepasst oder die Bewilligung kann ganz widerrufen werden.

* Freibeträge
monatlich, Stand Juli 2008:
•    für Rechtsuchenden: € 386,00
•    erwerbstätiger Rechtsuchender: € 176,00
•    u. U. für Ehegatte/in: € 386,00
•    sonstige Unterhaltsberechtigte: € 270,00
eigene Einkünfte von Ehegatte/in, bzw, sonstigen Unterhaltsberechtigten sind auf die Freibeträge anzurechnen